Allgemeine Geschäftsbedingungen PMed Services GmbH
§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs - und Lieferungsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, außer ihnen wurde im Vorfeld ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Alle zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen, sind in diesem Vertrag schriftlich dokumentiert.
- Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen besitzen nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB Geltung.
- Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen besitzen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Geltung, auch wenn sie nicht nochmalig ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen
- Angebote unseres Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich.
- Wird eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB klassifiziert, kann dieses innerhalb von 2 Wochen angenommen werde.
- Verwendete Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
- Angestellte sind nicht zu mündlichen Nebenabreden oder mündlichen Zusicherungen befugt, insbesondere wenn diese über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Für Preisberechnungen sind die von uns ermittelten Volumina, Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht.
Zu diesen Preisen (Auftragswert netto) kommt zusätzlich die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer und ggf. die Kosten einer Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen. Der hieraus resultierende Betrag ist der Rechnungsendbetrag (einschließlich Umsatzsteuer). - Wir behalten uns das Recht zu Preisanpassungen vor, wenn nach Abschluss eines Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten. Sofern der Besteller nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.
- Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, außer es wurde ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug. Soweit wir unseren Kunden Skonto gewähren, berechnet sich der Skontobetrag aus dem Rechnungsendbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich einer Frachtkostenpauschale, eventueller Kosten der Transportversicherung und – bei Auslandslieferungen – anderweitiger länderspezifischer Abgaben.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Verbindlich oder unverbindlich vereinbarte Liefertermine oder –fristen bedürfen der Schriftform. Für verbindliche Liefertermine oder -fristen bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
- Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Gefahrübergang
- Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
- Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
- Mangels besonderer Vereinbarung wird das Transportmittel und der Transportweg durch uns gewählt.
- Auf Wunsch des Bestellers kann für die Lieferung eine Transportversicherung abgeschlossen werden, deren Kosten der Besteller trägt.
§6 Mängel
- Den Besteller trifft in Hinblick auf Mängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt.
Im Falle eines Transportschadens darf die Ware vom Besteller nicht angenommen werden bzw. nur nach schriftlicher Dokumentation und Bescheinigung des Transportschadens durch den Transporteur. - Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur wesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten.
- Wir sind zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, wenn die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. § 439 Abs. 3 BGB bleibt anwendbar.
- Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, für den Besteller unzumutbar ist, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder in den Grenzen der folgenden Absätze Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Führt ein Mangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
- Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind: ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- Vorgenannte Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Bei diesen haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- § 478 BGB bleibt durch die Absätze 2-4 unberührt.
- Ansprüche gemäß den vorstehenden Absätzen 2-8 verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
- Werden unsere Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, so entfällt unsere Haftung für Mängel insoweit, als hierdurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist einer der vorstehenden Fälle gegeben, hat der Besteller zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen hervorgerufen wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung und Pflichten des Bestellers
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln.
- In unserem Eigentum stehende Waren dürfen vom Besteller weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus dem Weiterverkauf der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
- Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
- Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.
- Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10% des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 8 Haftung
- Sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, eine von uns garantierte Ausführung der Bearbeitung bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigem Verhalten unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 8 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.